Zwei Mindestlöhne für das Dach
Für das Dachdeckerhandwerk gilt ein Branchenmindestlohn per Verordnung. Er unterscheidet zwei Stufen. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der Mindestlohn 1 für ungelernte Arbeitnehmer 14,96 Euro je Stunde. Der Mindestlohn 2 für gelernte Arbeitnehmer, also Gesellen, liegt bei 16,60 Euro. Er steigt am 1. Januar 2027 auf 17,10 Euro und am 1. Januar 2028 auf 17,60 Euro. Die Verordnung gilt bis Ende 2028.
Als gelernt gilt nach dem Tarifvertrag, wer überwiegend fachlich qualifizierte Arbeiten des Dachdeckerhandwerks ausführt. Frag bei Einstellung nach, in welche Stufe du eingeordnet wirst.
Gehälter auf dieser Seite
Beispielrechnung
Zur Einordnung: 16,60 Euro je Stunde bei 40 Wochenstunden ergeben rund 2.880 Euro brutto im Monat, gerechnet mit 52 Wochen geteilt durch zwölf Monate. Für Helfer mit 14,96 Euro sind es rund 2.590 Euro. Liegt ein Angebot für gelernte Dachdecker darunter, frag nach. Liegt es darüber, prüfe, welche Teile fest vereinbart sind und welche von Wetter und Auftragslage abhängen.
Fragen für das Gespräch
- In welche Mindestlohnstufe werde ich eingeordnet?
- Gilt ein Tarifvertrag über den Mindestlohn hinaus?
- Wie werden Fahrten zur Baustelle bezahlt?
- Gibt es ein Arbeitszeitkonto für den Winter?
Die Antworten zeigen dir, wie verlässlich dein Einkommen über das ganze Jahr ist.
Gesellenbrief lohnt sich doppelt
Neben der höheren Mindestlohnstufe öffnet der Gesellenbrief den Weg zu Vorarbeiter- und Meisterstellen. Wer als Helfer arbeitet und bleiben will, sollte deshalb die Zulassung zur Gesellenprüfung nach Berufserfahrung im Blick behalten. Frag deinen Betrieb nach Unterstützung bei der Vorbereitung und nach Freistellung für Kurse.
Was darüber hinaus zählt
- Tarifbindung des Betriebs, die über den Mindestlohn hinausgehen kann
- Vorarbeiter- oder Kolonnenführerrolle
- Spezialisierung auf Flachdachabdichtung, Metalldach oder Photovoltaik
- Fahrtzeit zur Baustelle und Auslöse bei entfernten Baustellen
- Regelung für Wintermonate und schlechtes Wetter
Für Betriebe des Baugewerbes gibt es vom 1. Dezember bis 31. März das Saison-Kurzarbeitergeld, wenn Arbeit ausfällt. Frag, wie dein Betrieb Ausfälle im Winter regelt und ob es ein Arbeitszeitkonto gibt.
Denk daran, dass die genannten Mindestbeträge Stundenlöhne sind. Für den Monatsvergleich zählen auch die tatsächlich bezahlten Stunden, gerade in Monaten mit viel Regen oder Frost. Frag deshalb, wie viele Stunden im Jahresdurchschnitt bezahlt werden.